Satzung

Satzung des TSV 1880 Neu-Ulm e.V.

S a t z u n g
Turn- und Sportverein 1880 Neu-Ulm e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1880 Neu-Ulm e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen unter der Nummer VR 20056 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige
Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-
wendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
8. Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und
Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grund-
lage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsent-
schädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der geschäftsführende Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstel-
lungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom geschäftsführenden Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den
Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und
Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein ist Mitglied des Bayerisches Landes-Sportverband e.V. und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungs-
bestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
2. Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe müssen nicht bekanntgegeben werden. Das Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.
3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
3. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. November erklärt sein.
4. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittzeitpunktes gewähren.
5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
6. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand bei Vorliegen einer der in Abs. 5
für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) Ordnungsgeld, das der geschäftsführende Vorstand in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei
EUR 500,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins
oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die
Wirkung des Vorstandsbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
8. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 8 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 15.
Februar eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Zahlungsaufforderung ein. Bei unterjährigem Eintritt wird der
Beitrag anteilig erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden ebenso wie die der außerordentlichen Beiträge von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der
Zustimmung durch den geschäftsführenden Vorstand.
In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand auf schriftlichen Antrag Mitglieder von der Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
4. Mitglieder, die bis 31.12.2017 zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sind von der Beitragszahlung entbunden.
5. Die Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 9 Rechte, Stimmrecht und Wählbarkeit der Mitglieder

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht:
a) auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung,
b) auf Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung,
c) auf aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsämtern,
d) auf Auskunftserteilung über Fragen der Vereinsführung
3. Mitglieder unter 18 Jahren sind Jugend-Mitglieder und können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Sie
haben weder aktives noch passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
4. Ausgenommen hiervon sind:
a) die Wahl der Jugendvertreter (Jugendforum),
b) die Wahl von Abteilungsleitungen in Abteilungen die überwiegend Jugendliche als Mitglieder haben.
In beiden Fällen haben Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter und
Abteilungsleiter können nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
5. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§ 10 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand,
c) Hauptausschuss.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
stattzufinden, die nach Möglichkeit im 1. Quartal durchgeführt werden soll.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand, durch Aushang an der Geschäftsstelle und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
4. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Anträge zur Tagesordnung müssen vor Einberufung der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt vom Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
6. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es der
Geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt, oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorsitzenden beantragt hat.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter.
8. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Beantragt der Versammlungsleiter oder ein
stimmberechtigtes Mitglied einer geheimer Abstimmung , so ist diese mit der Zustimmung eines Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
Wahl und Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
Entgegennahme des Kassenberichtes,
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Beschlussfassung über das Beitragswesen,
Beschlussfassung über Satzungsänderung,
Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen,
Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder
10.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
11. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand,
b) als Gesamtvorstand.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) den 2 Stellvertretern,
c) dem Kassierer
d) dem Geschäftsführer (nur beratende Funktion).
3. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) der Frauenwartin,
c) den Jugendvertretern (Jugendforum).
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein, oder durch zwei Stellvertreter, oder
durch einen Stellvertreter und den Kassierer, jeweils zu zweit, vertreten.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
6. Eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes sollte in der Regel einmal monatlich abgehalten werden. Der
Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es die Vereinsinteressen erforderlich machen.
7. Der Vorsitzende zeichnet für den Verein in der Weise, dass er zu dem Gesamtnamen des Vereins seine Namens-
unterschrift mit 1. Vorsitzender beifügt. Er ist zu allen Rechtshandlungen ermächtigt, insbesondere zum Abschluss von
Verträgen jeder Art, sowie zu Einträgen aller Art in die öffentlichen Bücher, soweit ordnungs-gemäße Beschlüsse vorliegen.
8. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
10. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (außer Geschäftsführer) haben Sitz und Stimme in allen Ausschüssen
und Abteilungen.
11. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn in beiden Gremien jeweils
alle Vorstandsmitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
12. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 13 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Gesamtvorstand,
b) allen Abteilungsleitern,
c) den Ehrenvorsitzenden,
d) den Beiräten.
2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen Fragen zu beraten und den Turn- und Sportbetrieb
zu koordinieren.
3. Eine Sitzung des Hauptausschusses sollte in der Regel vierteljährlich abgehalten werden und wird vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet.
4. Der Hauptausschuss beschließt über den Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zur Bestellung von Beiräten. Der
Beschluss darüber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 14 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
3. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind,
geleitet.
4. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Kassierer und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Abteilungs-leitung ist gegenüber

dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
5. Die Abteilungen haben jährlich eine Abteilungsversammlung, im Zeitraum vor Einberufung der Mitgliederversammlung
(§11), abzuhalten und dem geschäftsführenden Vorstand darüber ein Protokoll anzufertigen. Ebenso muss ein
Kassenbeschluss und Kassenprüfbericht schriftlich vorgelegt werden.
6. Ordentliche wie außerordentliche Abteilungsversammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des
Vereins mindestens 8 Tage vorher verständigt worden ist.
7. Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag, Aufnahmebeitrag und Sonderbeitrag zu
erheben. Die Beiträge, einschließlich deren Erhöhungen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den
geschäftsführenden Vorstand.
8. Für die Abteilungen gilt diese Satzung sinngemäß. Die Abteilungen können aber eine Abteilungsordnung erstellen, die
jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf. Sie bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung
durch den geschäftsführenden Vorstand.
9. Das Vermögen der Abteilungen bleibt im Besitz und Eigenverwaltung derselben. Erlöse aus Vermögens-veräußerungen
dürfen nur für Neuanschaffungen von Turn- und Sportgeräten verwendet werden. Eine Verteilung des Abteilungsvermögens
an die Abteilungsmitglieder ist ausgeschlossen. Bei Auflösung einer Abteilung oder Trennung vom Verein geht das gesamte
Vermögen an den Verein über.
10. Bei ernsthafter Gefährdung der Vereinsinteressen durch die Abteilung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, die
Geschäftsführung der Abteilung bis zur weiteren Regelung zu übernehmen. Ebenso ist der geschäftsführende Vorstand
berechtigt, wenn es die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Abteilungsversammlung nach Unterrichtung des
Abteilungsleiters einzuberufen.

§ 15 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die
Beschlussfassung darüber angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Satzungsänderungen, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, ist eine
tellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 16 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 EStG und in § 3 Nr. 26a EStG
genannten Beträge im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die
sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei
der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im
Bayerischen Landessportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben,
werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse,
Geburtsdatum, SEPA-Mandatsdaten, Abteilungszugehörigkeit. Die
digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung
zustimmen.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus
dem Verein fort.
3. Als Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende
Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die
Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter
Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und
Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder
zur Verfügung gestellt.
4.
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versiche-
rung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen,
entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 2/3 der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen eine erneute
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung genügt zur
Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
5. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.
6. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt
mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden, an die Stadt Neu-Ulm.

§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche
Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 30. Mai 2022 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neu-Ulm, 01. Juni 2022
Turn- und Sportverein 1880 Neu-Ulm e.V.

Manfred Janssen
1. Vorsitzender

Erich Krnavek
stv. Vorsitzender

Andy Wohlgschaft
stv. Vorsitzender